Klage gegen den Ausschluss eines Landtagsabgeordneten aus der AfD-Fraktion bleibt ohne Erfolg
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 ergangenen Urteil die Organklage eines Landtagsabgeordneten gegen den Ausschluss aus seiner Fraktion zurückgewiesen.
I.
1. Der Antragsteller ist Mitglied der AfD (Alternative für Deutschland) und Abgeordneter des Landtags Rheinland-Pfalz. Mit seinem Antrag wandte er sich gegen den Ausschluss aus seiner Fraktion, der im September 2018 durch Beschluss der FraktionsversammÂlung erfolgt war. Die antragsgegnerische Fraktion der AfD hatte den Ausschluss damit begründet, dass der Antragsteller das Vertrauensverhältnis zur Fraktion zerstört und dieser in der Öffentlichkeit großen Schaden zugefügt habe. Sie stützte dies insbesonÂdere darauf, dass der Antragsteller Kontakte zur extremistischen Szene und mit dieser punktuell zusammengearbeitet habe. So habe er etwa einen Vortrag auf einer VerÂanstaltung gehalten, für die ein ehemaliges Mitglied der NPD geworben habe und bei der dieses auch anwesend gewesen sei. Mit dem ehemaligen NPD-Mitglied habe der Antragsteller zudem in einem WhatsApp-Chat kommuniziert. Dieses Verhalten sei mit der von der Fraktion verfolgten Abgrenzung zum politischen Extremismus nicht vereinÂbar.
2. Der Antragsteller machte zur Begründung seines Antrags eine Verletzung seiner Rechte als Abgeordneter durch den Fraktionsausschluss geltend. Er rügte insbesonÂdere, nicht ordnungsgemäß angehört worden zu sein; die ihm gemachten Vorwürfe seien ihm nicht hinreichend mitgeteilt worden. Zudem seien in der Sache keine Gründe ersichtlich, die den Fraktionsausschluss rechtfertigen könnten.
3. Einen parallel zur Organklage gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gerichtet auf die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Fraktionsausschlusses – hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. November 2018 abgelehnt (VGH A 19/18, vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2018).
II.
Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag im Organstreitverfahren als unbegründet zurück.
Der Fraktionsausschluss sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fraktion habe durch den Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion dessen aus dem Statusrecht eines Abgeordneten folgenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung nicht verletzt.